VEREINSSATZUNG

 
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Satzung des Angler-Sportverein Gifhorn e.V.

Letzte Änderung ( §§ 4a, 6 ) auf der JHV am 06.02.2010

 

 

Name und Sitz

 

§1

Der Verein führt den Namen "Angler-Sportverein Gifhorn e.V.". Sein Sitz ist Gifhorn.

 

§ 2

Er ist unter Nr. 665 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gifhorn eingetragen. Der Gerichtsstand ist Gifhorn.

 

 

Vereinszweck:

 

§ 3

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des sportlichen Angelns im Rahmen der dazu ergangenen gesetzlichen Vorschriften. Hierzu gehören besonders:

  1. Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder im Sinne sportgerechten Angelns. Im Vordergrund steht dabei die „Jugendpflege“.
  2. Erwerb oder Pachtung vom Gewässern, um den Mitgliedern die Ausübung der Sportfischerei zu ermöglichen.
  3. Die Gewässer zu hegen und zu pflegen und durch Fischbesatz im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten den Fischbestand zu sichern, oder zu verbessern.
  4. Förderung und Pflege des Castingsport.
  5. Teilnahme der Mitglieder an sportlichen Veranstaltungen - Wettfischen und Castingsport.

 

§ 4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Insbesondere dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4a

Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 5

Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportgemeinschaft. Er dient nicht einem gewinnbringenden Erwerbsbetrieb. Er ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.

 

 

Mitgliedschaft:


§ 6

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins zu dienen, seine Satzung anerkennt und nicht aus einem anderen dem VDSF angehörenden Verein ausgeschlossen ist. Das Mindestalter ist auf 12 Jahre festgesetzt.

 

§ 7

Jugendliche werden Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins.

 

§ 8

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich durch Ausfüllung eines Eintrittsformulars zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Erteilung der Angelerlaubnis ist abhängig vom Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Sinne § 3 Abs. 1, Ziff. 1, dieser Satzung und der Sportfischerprüfung.

Jugendliche müssen mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung vom Erziehungsberechtigten vorlegen, aus der hervorgeht, dass dem Verein keinerlei Haftpflicht bei der Ausübung des Angel- sports auferlegt wird. Die Erziehungsberechtigten haben ferner durch Unterschrift die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Beitragsverpflichtung zu übernehmen.

 

§ 9

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen, fördernde Mitglieder solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein, insbesondere finanziell, fördern. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders ver- dient gemacht haben. Sie erhalten zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt; sie zahlen keinen Beitrag. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.

Mitglieder, die 35 Jahre dem Verein angehören und das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind mit Ablauf des Jahres, in dem sie beide Voraussetzungen erfüllen, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

 

§ 10

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

 

§ 11

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens 01.10. des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Mitgliedsbuch, Fischerschein und sonstige dem Verein gehörende Unterlagen und Gerätschaften sind bis spätestens zum Austrittstag beim Vorstand abzugeben.

Ein Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie beim Wohnortswechsel an einen anderen Ort. Es obliegt dem Vorstand, über die Ausnahme zu entscheiden.

 

§ 12

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied die Entscheidung des Ehrenrates beantragt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

Ausschließungsgründe sind:

  1. Schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten.
  2. Bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.
  3. Ehrenrührige strafbare Handlungen
  4. Nichtzahlung eines Jahresbeitrages (§ 17) trotz Mahnung.
  5. Über den Ausschluss jugendlicher Mitglieder wegen Nichtzahlung von Beiträgen (s. Nr. 4 unter § 12) entscheidet der Vorstand nach Anhören des Jugendwartes endgültig.

 

 

Pflichten und Rechte der Mitglieder:


§13

Es ist nur sportgerechtes Angeln gestattet. Näheres regelt die vom Vorstand zu erstellende und von der Hauptversammlung zu beschließende Gewässerordnung, in der die entsprechenden Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 01.02.1978 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu übernehmen sind.

Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt - dazu gehören auch u.a. die Ufer, Zuwege, Brücken, Wehre, Schleusen - hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen.

 

§ 14

Ordentliche Mitglieder haben das Recht, in allen vom Verein erworbenen und zum Beangeln freigegebenen Gewässer zu angeln. Sie haben die erforderlichen Fischereipapiere mitzuführen und auf Verlangen jeder sich durch den Vereinsausweis oder den Fischereiaufseherschein ausweisenden Person oder jeder amtlichen Aufsichtsperson vorzuzeigen. Die nach den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz hierzu ergangenen Anordnungen sind in die Gewässerordnung zu übernehmen.

 

§ 15

Mitglieder, die beabsichtigen, Eigenpächter oder Käufer von Fischgewässern zu werden, haben dies vor Abschluss eines Vertrages dem Vorstand anzuzeigen und um Genehmigung nachzusuchen. Der Vorstand hat die Genehmigung zu verweigern, wenn das Gewässer vom Verein angepachtet oder erworben werden soll. Sollte der Käufer oder Pächter Mitglied des Vorstandes sein, so ist die Zustimmung des Ehrenrates erforderlich.

 

§ 16

Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen und Tierarten, angemessene Rücksicht zu nehmen.

 

 

Vereinsdienst:

 

§ 16a

Jedes Mitglied ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr einen Vereinsdienst von Arbeitsstunden durchzuführen. Die jeweilige Anzahl der Arbeitsstunden wird vom Vorstand der JHV für das darauf folgende Jahr mitgeteilt. Der Vereinsdienst beträgt mindestens 2 Stunden und ist grundsätzlich zusammenhängend abzuleisten. Der Vereinsdienst soll der Verbesserung der Ausübung der Fischerei in und an den Vereinsgewässern und der Erfüllung allgemeiner Vereinsaufgaben dienen. Der Vereinsdienst gilt für alle Mitglieder, denen auch eine Fangkarte ausgehändigt wird.

Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Vereinsdienst befreit. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte mit Sonderausweis. Ausnahmefälle sind vom geschäftsführenden Vorstand zu entscheiden.

Der Vorstand informiert die Mitglieder über die bevorstehenden Vereinsdienste. Eine Bekannt- machung in den ASV Mitteilungen oder Vereinsrundschreiben erfüllt diese Voraussetzung.

Führt der Verein keinen Vereinsdienst durch, dürfen Gebühren für die Nichtableistung nicht erhoben werden. Bereits erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten.

Der Vorstand ist ermächtig, eine Ordnung für die Durchführung des Vereinsdienstes zu erlassen.

 

 

Beiträge:

 

§ 17

Aufnahmegebühr, Umlagebeiträge und Mitgliederbeiträge werden jedes Jahr von der Hauptversammlung neu festgesetzt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, bei Eintritt im Laufe des Jahres sofort, zu entrichten. Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine erfolgt erst nach Zahlung des Jahresbeitrages und Abgabe der Fangstatistik des Vor- jahres.

 

 

Organe des Vereins:

 

§ 18

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem erweiterten Vorstand

 

Geschäftsführender Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender
  • zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
  • Schriftführer
  • 1. Gewässerwart

 Siehe auch § 21 der Satzung.

 

Erweiterter Vorstand besteht aus:

  • zwei Gewässerwarten
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Organisationsleiter
  • Hütten- und Gerätewart

 

§ 18a

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt.

 

§ 19

Der Vorstand - aber ohne Jugendwart - wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amts- dauer des 1. Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die der weiteren Vorstandsmitglieder drei Jahre. Sie verlängert sich - soweit dies erforderlich ist - bis zur Neuwahl, längstens um ein halbes Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen. Auf der nächsten Hauptversammlung/Jugendversammlung ist Neuwahl vorzunehmen. Wählbar sind alle Mitglieder nach Voll- endung des 18 Lebensjahres. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen Zustimmung gewählt werden. Die Wahl erfolgt öffentlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Jugendwart wird von der Jugendgruppe gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. Ansonsten gilt das in Abs. 1, 2, 3 gesagte, wobei in Abs. 2 an Stelle des 18. das 13. Lebensjahr tritt.

 

§ 20

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder des geschäfts-führenden Vorstand anwesend sind.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können nur bei satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzungen gefasst werden.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht - nur beratende Stimme. Der erweiterte Vorstand ist weisungsgebunden.

 

§ 21

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und von zu bildenden Ausschüssen ergeben sich aus dem vom Vorstand aufzustellenden Richtlinien. Alle Ämter sind Ehrenämter.

 

 

Ehrenrat:


§ 22

Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt. Der Ehrenrat entscheidet alle Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren endgültig als 2. Instanz gemäß § 12 der Satzung. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung einer der beiden Stellvertreter, kann vom Ehrenrat beratend hinzugezogen werden. Er hat im Ehrenrat kein Stimmrecht.

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 23

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: Regelmäßig im ersten Viertel eines Jahres als ordentliche Jahreshauptversammlung, ferner als außerordentliche Hauptversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten und durch Rundschreiben. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

  1. Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages
  3. Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
  4. Satzungsänderungen
  5. Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Umlagebeträge und der Mitgliederbeiträge
  6. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
  7. Anträge ordentlicher Mitglieder
  8. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  9. Auflösung des Vereins

 

Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben u. der Antragsteller bei der Jahreshaupt-versammlung anwesend sein. Anträge sind 1 Woche vor der Versammlung einzureichen und an den Vorstand zu richten. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt sind, können gleichfalls in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit 3/4-Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt.

 

§ 24

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 25

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hiervon werden die Bestimmungen über die Vereinsauflösung nicht berührt. Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig (Abs. 1), so ist die Versammlung als einfache Mitgliederversammlung im Sinne des § 26 der Satzung durchzuführen. Binnen drei Wochen ist eine neue Haupt-versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§ 26

Bei Bedarf können durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter, außer der ordentlichen Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu dieser Versammlung braucht nicht zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshaupt-versammlung vorbehalten sind.

 

 

Geschäftsführung:

 

§ 27

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 28

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 29

Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Hauptversammlung 3 Prüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, aber nur für 1 Prüfer, 2 Prüfer müssen nach Ablauf ihrer Amtsdauer ausscheiden. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.

 

 

Auflösung:

 

§ 30

Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung verhindert sind, können - nur in diesem Falle - ihre Stimme schriftlich abgeben.

 

§ 31

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gifhorn, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Inkrafttreten:

 

§ 32

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 3. Februar 1996 beschlossen. Sie tritt am 3. Februar 1996 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 01.04.1978 i. d. F. des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 3. Februar 1996 außer Kraft.

 

 

Der Vorstand

 

 

Diese Satzung ist am 7. August 1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gifhorn unter Nr. 665 eingetragen.

 

(Aktueller Stand: Februar 2010)