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(c) ASV Gifhorn e.V.

 

 Gewässerordnung

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I. Allgemeines
§ 1
Die Gewässerordnung ist Bestandteil der Satzung des Angler-Sportverein Gifhorn e.V. Sie gilt für alle Vereins- gewässer. Das Nds. Fischereigesetz vom 01.02.1978 und die Binnenfischereiverordnung vom 27.04.1978 sind Bestandteil dieser Gewässerordnung.

§ 2
Sind von Interessengemeinschaften, in denen der Angler-Sportverein Gifhorn e.V. Mitglied ist, für die Gemeinschaftsgewässer Gewässerordnungen erstellt, so gelten in diesen Gewässern nur diese Ordnungen.

§ 3
Der Vorstand des ASV Gifhorn kann für einzelne Gewässer des Vereins besondere Bestimmungen erlassen oder Gewässersperren und Einschränkungen anordnen.

§ 4
Jedes Mitglied und jeder Gastangler ist verpflichtet, den Angelsport nach den Maßgaben dieser Gewässer- ordnung und den vom Vorstand erlassenen Bestimmungen und angeordneten Einschränkungen auszuüben.

§ 5
Verstöße gegen die Gewässerordnung und die Gewässerordnungen von Interessengemeinschaftsgewässern ( §2 ) werden nach der Satzung und der Rechtsordnung des ASV Gifhorn e.V. geahndet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gewässerordnung und die für das Fischereirecht, den Umweltschutz, den Tierschutz ergangenen gesetzlichen Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig. Solche Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständige Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden ( § 62 des Nds. Fischereigesetzes vom 01.02.1978 ).

§ 6
Für Personen- und Sachschäden, die bei der Ausübung des sportlichen Angelns ( An- und Rückfahrt einbe- griffen ) entstehen, haftet der Verein und der Verpächter des Gewässers nicht.

II. Pflichten und Rechte

§ 7
Zur Ausübung des Angelsportes in den Vereins- und den Interessengemeinschaftsgewässern ist nur berechtigt, wer im Besitz gültiger Ausweispapiere ist. Mitzuführen sind:
  • 1. Fischerei-Erlaubnisschein für die zu beangelnden Gewässer
  • 2. Sportfischerpass
  • 3. Fangkarte
  • 4. amtlich ausgestellter Fischereischein oder gültiger Personalausweis
  • § 8
    Ungültig im Sinne dieser Gewässerordnung ( § 7 ) sind die Ausweise, wenn die erforderlichen Gebühren und Beitragsnachweise aus ihnen nicht ersichtlich sind.

    § 9
    Während der Ausübung des Angelsportes ist das Mitglied ( Gastangler ) verpflichtet, sich nach Aufforderung auszuweisen. Dies gilt gegenüber amtlichen Aufsichtspersonen, der Fischereiaufsicht und sich mit gültigen Papieren ausweisenden, volljährigen Vereinsmitgliedern. Auf Ersuchen sind der amtlichen Aufsichtsperson und der Fischereiaufsicht – und nur diesen beiden Gruppen – die Fangbeute und sämtliche mitgeführten Behältnisse zur Kontrolle vorzuzeigen.

    § 10
    Fischereiaufseher mit Ausweis sind bei der Feststellung von Verstößen gegen die Gewässerordnung, sowie für die Binnenfischerei ergangenen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen berechtigt, gegen Quittung die Ausweispapiere ( § 7) mit Ausnahme des amtlich ausgestellten Fischereischeines und des Personalausweises, einzuziehen. Ihren Anordnungen ist unmittelbar Folge zu leisten.

    § 11
    Jedes Mitglied am Gewässer ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschrift der Satzung, der Gewässer- ordnung und den besonderen Anordnungen des Vorstandes ( § 3 ) aktiv einzutreten. Die Duldung von Verstößen Anderer stellt einen Verstoß dieser Ordnung dar.

    § 12
    Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vereinsgewässern Ausweiskontrollen durchzuführen, wenn es Verstöße gegen diese Gewässerordnung erkennt, oder ihm als Mitglied nicht bekannte Personen beim Angeln antrifft. Er hat sich vorher als Vereinsmitglied mit gültigen Papieren auszuweisen. Zu weiteren Maßnahmen ist er nicht berechtigt. Verstöße gegen diese Ordnung sind baldmöglichst dem Vorstand unter Angabe der Personalien des Angetroffenen anzuzeigen.

    § 13
    Bei der Durchführung der Fischereiaufsicht haben sich die auf Vorschlag des Vorstandes amtlich bestellten Fischereiaufseher, die vom Vorstand zusätzlich eingesetzten ( mit Ausweis ) Fischerei- aufseher, sowie die im Rahmen des § 11 tätig werdenden Mitglieder streng nach den Regeln der Höflichkeit zu halten.

    § 14
    Der Angler-Sportverein tritt nicht ein für Streitigkeiten seiner Mitglieder an anderen, als seinen Vereins- gewässern.

    III. Geräte und Fang

    § 15
    Als Angelgeräte gelten:
  • 1. die Handangel mit natürlichem Köder
  • 2. die Handangel mit künstlichem Köder
  • 3. die Senke
  • 4. der Setzkescher ( für Ausnahmefälle )
  • 5. das Lösegerät und das Längenmaß
  • 6. der Rutenhalter
  • 7. der Fangkescher
  • § 16
    Der Fang ist gestattet mit:
  • 1. Zwei Handangeln mit natürlichem Köder (keine lebenden Fische) und zusätzlich einer Handangel (Raub-        fischangel) mit totem Köderfisch bzw. Fischfetzen – nur in begründeten Ausnahmefällen mit lebendem        Köderfisch
  • 2. Zwillings– oder Drillingshaken dürfen nur mit Stahlvorfach verwendet werden
  • 3. Einer Handangel mit künstlichem Köder (Flugangel zur Friedfisch– oder Raubfischangelei oder Spinnrute        zum Raubfischfang)
  • 4. einer Handangel mit künstlichem oder natürlichem Köder (keine lebenden Fische) als Treibangel        (Wasserkugel)
  • 5. Einer quadratischen Köderfischsenke mit einer max. Kantenlänge von 1 m, die ausschließlich zum Fang        von Köderfischen benutzt werden darf.
  • § 17
    Beim Fischfang sind immer mitzuführen:
    Ein Lösegerät, ein Längenmaß, ein Fangkescher, ein Waidmesser. Verboten ist die Benutzung von Astgabeln als Rutenhalter.

    § 18
    Es ist verboten, die Handangeln unbeaufsichtigt im Wasser liegen zu lassen. Der Abstand der ausgelegten Handangeln darf nicht mehr als 10 Meter betragen.

    § 19
    Der später kommende Angler muss bei der Wahl seines Angelplatzes einen Mindestabstand von 20 m zur nächsten ausgelegten Angelrute einhalten. Es sei denn, ein geringerer Abstand wird ihm gestattet. Kein Angler hat Anspruch auf einen Stammplatz.

    § 20
    Die Friedfischangel mit Zwillings- oder Drillingshaken, das Aufziehen von lebenden Köderfischen, die Rückenköderung bei Köderfischen, und die Benutzung von Fröschen ist verboten.

    § 21
    In der Zeit vom 15.04. – 30.11. dürfen an einem Tag nicht mehr als 10 Köderfische mitgenommen werden. Hechte, Zander, Karpfen, Schleien, Goldfische, Kaulbarsche und alle Salmoniden dürfen nicht als Köder- fische verwendet werden.

    § 22
    Zur lebenden Aufbewahrung von Fischen am Gewässer ist nur ein textiler Setzkescher zulässig. Fische, die nicht lebend aufbewahrt oder nicht sofort zurückgesetzt werden, sind sogleich waidgerecht zu töten. Salmoniden, Hechte und Zander dürfen nicht gehältert werden. Das Hältern lebender Fische ist nur in be- gründeten Ausnahmefällen erlaubt. Gehälterte Fische dürfen nicht wieder zurückgesetzt werden.

    § 23
    Die Anzahl der Fischarten, die in einem Kalenderjahr pro Tag gefangen und mitgenommen werden darf, wir vom Vorstand jährlich festgesetzt und auf dem Jahres-Fischerei-Erlaubnisschein ausgedruckt. Nur in dieser Anzahl dürfen in begründeten Ausnahmefällen gehältert werden.

    § 24
    Die Fänge sind unmittelbar nach dem waidgerechten Abtöten in die entsprechende Spalte der eigenen Fang- karte einzutragen.

    § 25
    Das Eisangeln, sowie das Angeln von Boot und Brücken ist untersagt. Die Schleuse an der Badeanstalt darf 50 m oberhalb und unterhalb nicht beangelt werden.

    § 26
    Jedes Mitglied (jeder Gastangler) ist verpflichtet, beim Angeln eine Fangkarte, die der Verein ausgibt, zu füh- ren und auf Verlangen der Gewässeraufsicht vorzuzeigen. Die Fangkarte (Fangstatistik) ist mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert und unverzüglich dem Vorstand zuzustellen.

    § 27
    Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist nicht gestattet.

    § 28
    Schonzeiten sind für:
    Hecht und Zander   15.01. - 30.04.
    B.-Forellen             15.10. - 30.03.
    R.-Forellen             15.10. - 30.03.
    Äschen                   01.03. - 15.05.

    In den Schonzeiten ist das Spinnangeln mit natürlichem und künstlichem Köder untersagt; gleichzeitig ist das Fischen mit lebendem Köderfisch oder totem Köder ( Fischfetzen ) verboten.

    § 29
    Art Größe Art Größe
    Aal 40 cm Aalquappe 35 cm
    Äsche 30 cm Aland 25 cm
    Brasse 25 cm Döbel 25 cm
    Güster 25 cm Barsch 15 cm
    Hecht 50 cm Karpfen 35 cm
    Rotfeder 20 cm Schleie 25 cm
    Rotauge 20 cm Zander 50 cm
    Rapfen 45 cm Forelle 30 cm
    Wels 50 cm ... ... cm
    Die Länge ist von der Kopfspitze bis zum äußeren Ende der Schwanzspitze zu messen. Der Fang ist in einem Zustand aufzubewahren, der die Kontrolle des Mindestmaß zuläßt.
    Es ist verboten, folgende Fischarten zu fangen und mitzunehmen:
    Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe (Mühlkoppe), Lachs, Meerforelle, Nase, neunstachliger Stichling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör, Kaulbarsch, Neunauge und Hasel.

    § 30
    Werden Fische lebend gefangen, deren Fang verboten ist (§ 29 Abs. 3) – ferner untermaßige Fische, während der Schonzeit gefangene Fische, oder im Hochlaich stehende Fische, so sind sie unverzüglich und unter scho- nenster Behandlung wieder ins Wasser zu setzen. Werden sie beim Fang getötet, oder sind sie nicht mehr le- bensfähig, so sind sie unverzüglich am Wasser unschädlich zu beseitigen (z.B. durch Vergraben). Die Verwer- tung solcher Fische, etwa durch Verzehr, Verkauf, Verschenken, Verfüttern ist verboten.

    § 31
    Es ist verboten, beim Fischen anzuwenden (Nds. Fischereigesetz)
  • 1. Sprengstoff und ähnlich wirkende Stoffe
  • 2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben        oder zu vergiften,
  • 3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammen zutreiben,
  • 4. Schusswaffen
  • 5. Speere, Harpunen und Schlingen
  • 6. elektrischen Strom
  • IV. Fischerei, Ufer- u. Landschaftsschutz

    § 32
    Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und seinen Ufern, insbesondere auf seltene Tier- und Pflanzenarten angemessen Rücksicht zu nehmen und damit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu sichern. Jedes Mitglied ist zur Hege gem. § 40 des Nds. Fischereigesetzes verpflichtet. In Zweifelsfällen sind die Gewässerwarte zu befragen.

    § 33
    Jede Veränderung, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung von Uferbefestigungen, Bepflanzungen, Wiesen, Zäune, Bäumen, Wehranlagen usw. ist verboten.

    § 34
    Unterwasserpflanzen, Röhrichtbestände, Ufergehölze dürfen nicht beseitigt bzw. entfernt werden. Auf die Ufervegetation ist entsprechend Rücksicht zu nehmen; ein zertreten ist möglichst zu vermeiden. Verboten ist, Tierarten, die an Feucht- oder Nassgebiete gebunden sind, dazu gehören auch die vom Fisch lebenden Tiere wie Fischadler, Eisvogel, Graureiher, Fischotter, zu verdrängen oder zu verfolgen. Während der Brutzeit dieser Tierarten ist besondere Rücksicht geboten.

    § 35
    Die Benutzung von schallerzeugenden Geräten ist nicht gestattet.

    § 36
    Das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen ist verboten, es sei denn, es werden die dafür von den örtlich zuständigen Behörden ausgewiesene Feuerstellen benutzt.

    § 37
    Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur auf den für den Fahrverkehr freigegebenen Wegen und Plätzen benutzt werden. An Gewässern, an den Parkflächen vorgesehen sind, müssen diese benutzt werden. Das Parken außerhalb dieser Flächen ist nicht gestattet. Im übrigen ist mit den Kraftfahrzeugen in der Regel ein Mindest- abstand bis zum Gewässerrand von 50 m einzuhalten.

    § 38
    Nicht zulässig ist es, Grundstücke oder Grundstücksteile ohne Erlaubnis des Eigentümers zu betreten, die in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzeinrichtung, wie Zäune, Mauern, Drähte oder Hecken gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind (befriedetes Besitztum). Zum befriedeten Besitztum gehören neben Wohngrundstücken u.a. Gärten, Hofräume, Firmengelände. Eingezäunte Viehwei- den gehören nicht zum befriedetem Besitztum.
    Besondere Rücksichtnahme beim Betreten von Weiden, auf das sich dort aufhaltende Vieh muß aber für den Sportangler eine Selbstverständlichkeit sein. Zäune dürfen nicht entfernt oder zerstört werden. Einfahrten (Tore) sind nach dem Durchgehen sofort wieder zu schließen.

    § 39
    Jeder Angler ist für die Sauberkeit an seinem Angelplatz unmittelbar verantwortlich. Die Gewässeraufsicht ist berechtigt, jedes Mitglied (Gastangler) zur Säuberung der Umgebung seines Angelplatzes heranzuziehen.
    Plastikbecher (für Maden u. Würmer), sowie Maisdosen sind an den ASV-Gewässern verboten!

    § 40
    Gewässerverunreinigungen, Atemnot von Fischen und Fischsterben sind dem Vereinsvorsitzenden, den Gewässerwarten oder einem anderen Vorstandsmitglied auf dem schnellsten Wege zu melden. Ist einer der genannten nicht erreichbar, ist die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

    V. Besondere Bestimmungen

    § 41
    Das Angeln in den Vereinsgewässern unter erheblichem Alkoholgenuss ist verboten.

    § 42
    Alle Vereinsgewässer sind von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr für jegliches Angeln gesperrt, an denen der Vorstand Gewässersäuberungsaktionen festsetzt. An dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, sind die Vereinsgewässer ganztägig gesperrt (00.00 Uhr bis 24.00Uhr ).

    § 43
    Für die Beachtung und Einhaltung der Grenzen der Fischereirechte des ASV Gifhorn e.V. ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

    § 44
    Die Vereinsgewässer, in denen eine fischereiliche Veranstaltung durchgeführt werden soll, bleibt während der Veranstaltung für jegliches Angeln außerhalb der Veranstaltung gesperrt. Weitere Einschränkungen kann der Vorstand von Fall zu Fall anordnen (§ 3).

    Schlussbestimmungen:

    § 45
    Von dieser Gewässerordnung abweichende oder einschränkende Bestimmungen (§ 3) hat der Vorstand den Mitgliedern vorher im Rundschreiben oder auf geeignete Weise (Presseinformation, Aushang im Vereins- kasten) bekannt zugeben.

    § 46
    Mit Inkrafttreten dieser Gewässerordnung verlieren alle alten Bestimmungen ihre Gültigkeit.

    Die Gewässerordnung entspricht dem Stand März 2006.


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