Die Länge ist von der Kopfspitze bis zum äußeren Ende der Schwanzspitze zu messen. Der Fang ist in einem Zustand aufzubewahren, der die Kontrolle des Mindestmaß zuläßt.
Es ist verboten, folgende Fischarten zu fangen und mitzunehmen: Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe (Mühlkoppe), Lachs, Meerforelle, Nase, neunstachliger Stichling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör, Kaulbarsch, Neunauge und Hasel.
§ 30
Werden Fische lebend gefangen, deren Fang verboten ist (§ 29 Abs. 3) – ferner untermaßige Fische, während der Schonzeit gefangene Fische, oder im Hochlaich stehende Fische, so sind sie unverzüglich und unter scho- nenster Behandlung wieder ins Wasser zu setzen. Werden sie beim Fang getötet, oder sind sie nicht mehr le- bensfähig, so sind sie unverzüglich am Wasser unschädlich zu beseitigen (z.B. durch Vergraben). Die Verwer- tung solcher Fische, etwa durch Verzehr, Verkauf, Verschenken, Verfüttern ist verboten.
§ 31
Es ist verboten, beim Fischen anzuwenden (Nds. Fischereigesetz)
1. Sprengstoff und ähnlich wirkende Stoffe
2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben
oder zu vergiften,
3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammen zutreiben,
4. Schusswaffen
5. Speere, Harpunen und Schlingen
6. elektrischen Strom
IV. Fischerei, Ufer- u. Landschaftsschutz
§ 32
Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und seinen Ufern, insbesondere auf seltene Tier- und Pflanzenarten angemessen Rücksicht zu nehmen und damit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu sichern. Jedes Mitglied ist zur Hege gem. § 40 des Nds. Fischereigesetzes verpflichtet. In Zweifelsfällen sind die Gewässerwarte zu befragen.
§ 33
Jede Veränderung, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung von Uferbefestigungen, Bepflanzungen, Wiesen, Zäune, Bäumen, Wehranlagen usw. ist verboten.
§ 34
Unterwasserpflanzen, Röhrichtbestände, Ufergehölze dürfen nicht beseitigt bzw. entfernt werden. Auf die Ufervegetation ist entsprechend Rücksicht zu nehmen; ein zertreten ist möglichst zu vermeiden. Verboten ist, Tierarten, die an Feucht- oder Nassgebiete gebunden sind, dazu gehören auch die vom Fisch lebenden Tiere wie Fischadler, Eisvogel, Graureiher, Fischotter, zu verdrängen oder zu verfolgen. Während der Brutzeit dieser Tierarten ist besondere Rücksicht geboten.
§ 35
Die Benutzung von schallerzeugenden Geräten ist nicht gestattet.
§ 36
Das Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen ist verboten, es sei denn, es werden die dafür von den örtlich zuständigen Behörden ausgewiesene Feuerstellen benutzt.
§ 37
Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur auf den für den Fahrverkehr freigegebenen Wegen und Plätzen benutzt werden. An Gewässern, an den Parkflächen vorgesehen sind, müssen diese benutzt werden. Das Parken außerhalb dieser Flächen ist nicht gestattet. Im übrigen ist mit den Kraftfahrzeugen in der Regel ein Mindest- abstand bis zum Gewässerrand von 50 m einzuhalten.
§ 38
Nicht zulässig ist es, Grundstücke oder Grundstücksteile ohne Erlaubnis des Eigentümers zu betreten, die in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzeinrichtung, wie Zäune, Mauern, Drähte oder Hecken gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind (befriedetes Besitztum). Zum befriedeten Besitztum gehören neben Wohngrundstücken u.a. Gärten, Hofräume, Firmengelände. Eingezäunte Viehwei- den gehören nicht zum befriedetem Besitztum. Besondere Rücksichtnahme beim Betreten von Weiden, auf das sich dort aufhaltende Vieh muß aber für den Sportangler eine Selbstverständlichkeit sein. Zäune dürfen nicht entfernt oder zerstört werden. Einfahrten (Tore) sind nach dem Durchgehen sofort wieder zu schließen.
§ 39
Jeder Angler ist für die Sauberkeit an seinem Angelplatz unmittelbar verantwortlich. Die Gewässeraufsicht ist berechtigt, jedes Mitglied (Gastangler) zur Säuberung der Umgebung seines Angelplatzes heranzuziehen.
Plastikbecher (für Maden u. Würmer), sowie Maisdosen sind an den ASV-Gewässern verboten!
§ 40
Gewässerverunreinigungen, Atemnot von Fischen und Fischsterben sind dem Vereinsvorsitzenden, den Gewässerwarten oder einem anderen Vorstandsmitglied auf dem schnellsten Wege zu melden. Ist einer der genannten nicht erreichbar, ist die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
V. Besondere Bestimmungen
§ 41
Das Angeln in den Vereinsgewässern unter erheblichem Alkoholgenuss ist verboten.
§ 42
Alle Vereinsgewässer sind von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr für jegliches Angeln gesperrt, an denen der Vorstand Gewässersäuberungsaktionen festsetzt. An dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, sind die Vereinsgewässer ganztägig gesperrt (00.00 Uhr bis 24.00Uhr ).
§ 43
Für die Beachtung und Einhaltung der Grenzen der Fischereirechte des ASV Gifhorn e.V. ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.
§ 44
Die Vereinsgewässer, in denen eine fischereiliche Veranstaltung durchgeführt werden soll, bleibt während der Veranstaltung für jegliches Angeln außerhalb der Veranstaltung gesperrt. Weitere Einschränkungen kann der Vorstand von Fall zu Fall anordnen (§ 3).
Schlussbestimmungen:
§ 45
Von dieser Gewässerordnung abweichende oder einschränkende Bestimmungen (§ 3) hat der Vorstand den Mitgliedern vorher im Rundschreiben oder auf geeignete Weise (Presseinformation, Aushang im Vereins- kasten) bekannt zugeben.
§ 46
Mit Inkrafttreten dieser Gewässerordnung verlieren alle alten Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Die Gewässerordnung entspricht dem Stand März 2006.
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