Vereinssatzung


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ASV Vereinssatzung (gemäß JHV vom 03.02.2018)
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Satzung des Angler-Sportverein Gifhorn e.V.

 

Letzte Änderung auf der JHV am 03.02.2018

 

 

 

 

 

Name und Sitz

 

 

 

§1

 

Der Verein führt den Namen "Angler-Sportverein Gifhorn e.V.". Sein Sitz ist Gifhorn.

 

 

 

§ 2

 

Er ist unter Nr. 665 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gifhorn eingetragen. Der Gerichtsstand ist Gifhorn.

 

 

 

 

Vereinszweck:

 

 

 

§ 3

 

1.   Der Verein bezweckt die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

 

2.   Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Angelsports. Hierzu gehören besonders:

 

a)   Aus- und Weiterbildung der Mitglieder i. S. d. sportgerechten Angelns. Im Vordergrund steht die „Jugendpflege“

 

b)  Erwerb und Pachtung von Gewässern, um den Mitgliedern die Ausübung der Sportfischerei zu ermöglichen

 

c)   Gewässer zu hegen und zu pflegen und durch Fischbesatz im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten den Fischbestand zu sichern oder zu verbessern

 

d)  Förderung und Pflege des Castingsports

 

e)   Teilnahme der Mitglieder an sportlichen Veranstaltungen

 

 

 

§ 4

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 4a

 

Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

 

§ 5

 

Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportgemeinschaft. Er dient nicht einem gewinnbringenden Erwerbsbetrieb. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

Mitgliedschaft:

 

 

 

§ 6

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins zu dienen, seine Satzung anerkennt und aus keinem anderen Angelverein ausgeschlossen wurde.

 

 

 

§ 7

 

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins.

 

 

 

§ 8

 

 

 

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich durch Ausfüllung eines Eintrittsformulars zu erfolgen. Erteilung der Angelerlaubnis ist abhängig vom Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Sinne § 3 Abs. 1, Ziff. 1, dieser Satzung und der Sportfischerprüfung. Mitgliedern bis zur Vollendung des 14ten Lebensjahr kann die Erlaubnis zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung erteilt werden.

 

Jugendliche müssen mit der Anmeldung die ausgefüllte und vom Erziehungsberechtigten unterschriebene Elternerklärung abgeben. Die Erziehungsberechtigten haben ferner durch Unterschrift die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Beitragsverpflichtung zu übernehmen.

 

 

 

§ 9

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder.

 

Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen, fördernde Mitglieder solche, die sich nicht sportlich betätigen, sondern den Verein, insbesondere finanziell, fördern. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.

 

 

 

§ 10

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben, bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

 

 

 

§ 11

 

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens 01.10. des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Mitgliedsbuch, Fischerschein und sonstige dem Verein gehörende Unterlagen und Gerätschaften sind bis spätestens zum Austrittstag beim Vorstand abzugeben.

 

Ein Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie beim Wohnortswechsel an einen anderen Ort. Es obliegt dem Vorstand, über die Ausnahme zu entscheiden.

 

 

 

§ 12

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Mitglied die Entscheidung des Ehrenrates beantragt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

 

Ausschließungsgründe sind:

 

  1. Schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten.
  2. Bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.
  3. Ehrenrührige strafbare Handlungen
  4. Nichtzahlung eines Jahresbeitrages (§ 17) trotz Mahnung.
  5. Über den Ausschluss jugendlicher Mitglieder wegen Nichtzahlung von Beiträgen (s. Nr. 4 unter § 12) entscheidet der Vorstand nach Anhören des Jugendwartes endgültig.

 

 

 

 

Pflichten und Rechte der Mitglieder:

 

 

 

§13

 

Es ist nur waidgerechtes Angeln gestattet. Näheres regelt die vom Vorstand zu erstellende und von der Hauptversammlung zu beschließende Gewässerordnung, in der die entsprechenden Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 01.02.1978 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu übernehmen sind.

 

Zuwiderhandlungen werden gemäß Rechtsordnung geahndet. Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt - dazu gehören auch u.a. die Ufer, Zuwege, Brücken, Wehre, Schleusen - hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen.

 

 

 

§ 14

 

Ordentliche Mitglieder haben das Recht, in allen vom Verein zum Beangeln freigegebenen Gewässer zu angeln. Sie haben die erforderlichen Fischereipapiere mitzuführen und auf Verlangen jeder sich durch den Vereinsausweis oder den Fischereiaufseherschein ausweisenden Person oder jeder amtlichen Aufsichtsperson vorzuzeigen. Die nach den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz hierzu ergangenen Anordnungen sind in die Gewässerordnung zu übernehmen.

 

 

 

§ 15

 

gestrichen

 

 

 

§ 16

 

Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen und Tierarten, angemessene Rücksicht zu nehmen.

 

 

 

 

Vereinsdienst:

 

 

 

§ 16a

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr einen Vereinsdienst von Arbeitsstunden durchzuführen. Die jeweilige Anzahl der Arbeitsstunden wird vom Vorstand der JHV für das darauf folgende Jahr mitgeteilt. Der Vereinsdienst soll der Verbesserung der Ausübung der Fischerei in und an den Vereinsgewässern und der Erfüllung allgemeiner Vereinsaufgaben dienen. Der Vereinsdienst gilt für alle Mitglieder, denen auch ein Fischereierlaubnisschein ausgehändigt wird.

 

Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Vereinsdienst befreit. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte mit Sonderausweis. Ausnahmefälle sind vom geschäftsführenden Vorstand zu entscheiden.

 

Der Vorstand informiert die Mitglieder über die bevorstehenden Vereinsdienste. Eine Bekannt- machung in dem Vereinsrundschreiben erfüllt diese Voraussetzung.

 

Führt der Verein keinen Vereinsdienst durch, dürfen Gebühren für die Nichtableistung nicht erhoben werden. Bereits erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten.

 

 

 

 

Beiträge:

 

 

 

§ 17

 

Sämtliche Gebühren für Neuaufnahmen, verspätete Abholung der Fischereierlaubnis und Vereinsdienst sowie Jahresbeiträge für Mitglieder werden jedes Jahr von der Hauptversammlung neu festgesetzt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, bei Eintritt im Laufe des Jahres sofort, zu entrichten. Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine erfolgt erst nach Zahlung des Jahresbeitrages und Abgabe der Fangstatistik des Vorjahres.

 

 

 

 

Organe des Vereins:

 

 

 

§ 18

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem erweiterten Vorstand

 

 

 

Geschäftsführender Vorstand besteht aus:

 

  • Vorsitzender
  • zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
  • Schriftführer
  • 1. Gewässerwart

 

Siehe auch § 21 der Satzung.

 

 

 

Erweiterter Vorstand besteht aus:

 

  • Hütten- und Gerätewart
  • den Leitern der Sparten

 

 

 

§ 19

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt.

 

 

 

§ 20

 

Der Vorstand – aber ohne die Spartenleiter – wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer des 1. Vorsitzenden beträgt 4 Jahre, die der weiteren Vorstandsmitglieder 3 Jahre. Sie verlängert sich – soweit dies erforderlich ist – bis zur Neuwahl, längstens um ein halbes Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen. Auf der nächsten Hauptversammlung / Versammlung der Sparten ist Neuwahl vorzunehmen. Wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen Zustimmung gewählt werden. Die Wahl erfolgt öffentlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern der Sparte gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

 

§ 20 a

 

Die Sparten werden durch den geschäftsführenden Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt. Jede Gruppe, die dem Vereinszweck nach § 3 dient, kann beim Vorstand einen Antrag für deren Aufnahme als Sparte stellen

 

 

 

§ 21

 

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder des geschäfts-führenden Vorstands anwesend sind.

 

Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse können nur bei satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzungen gefasst werden.

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht - nur beratende Stimme. Der erweiterte Vorstand ist weisungsgebunden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit ein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§ 22

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und von zu bildenden Ausschüssen ergeben sich aus dem vom Vorstand aufzustellenden Richtlinien. Alle Ämter sind Ehrenämter.

 

 

 

 

Ehrenrat:

 

 

 

§ 23

 

Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt. Der Ehrenrat entscheidet alle Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren endgültig als 2. Instanz gemäß § 12 der Satzung. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung einer der beiden Stellvertreter, kann vom Ehrenrat beratend hinzugezogen werden. Er hat im Ehrenrat kein Stimmrecht.

 

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 24

 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: Regelmäßig im ersten Viertel eines Jahres als ordentliche Jahreshauptversammlung, ferner als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten und durch Rundschreiben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung des folgenden Werktages. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

 

  1. Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages
  3. Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
  4. Satzungsänderungen
  5. Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Umlagebeträge und der Mitgliederbeiträge
  6. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
  7. Anträge ordentlicher Mitglieder
  8. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  9. Auflösung des Vereins

 

Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben u. der Antragsteller bei der Jahreshaupt-versammlung anwesend sein. Anträge sind 1 Woche vor der Versammlung einzureichen und an den Vorstand zu richten. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt sind, können gleichfalls in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn die Versammlung mit 3/4-Mehrheit einer Dringlichkeit zustimmt. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

 

§ 25

 

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

 

§ 26

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hiervon werden die Bestimmungen über die Vereinsauflösung nicht berührt. Die Versammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig (Abs. 1), so ist die Versammlung als einfache Mitgliederversammlung im Sinne des § 26 der Satzung durchzuführen. Binnen drei Wochen ist eine neue Haupt-versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

§ 27

 

Bei Bedarf können durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter, außer der ordentlichen Hauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu dieser Versammlung braucht nicht zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshaupt-versammlung vorbehalten sind.

 

 

 

 

Geschäftsführung:

 

 

 

§ 28

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 29

 

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§ 30

 

Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Hauptversammlung 3 Prüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, aber nur für 1 Prüfer, 2 Prüfer müssen nach Ablauf ihrer Amtsdauer ausscheiden. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.

 

 

 

 

Auflösung:

 

 

 

§ 31

 

Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer  4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung verhindert sind, können - nur in diesem Falle - ihre Stimme schriftlich abgeben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

§ 32

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gifhorn, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

Inkrafttreten:

 

 

 

§ 33

 

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 3. Februar 1996 beschlossen. Sie tritt am 3. Februar 1996 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 01.04.1978 i. d. F. des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 3. Februar 1996 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Der Vorstand